Zum Gesetz zum Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten

 

Ein Gesetz, das rechtsextreme Tattoos und andere Symboliken im Beamtentum verbieten sollte, droht nun die persönlichen Freiheitsrechte von Beamtinnen und Beamten einzuschränken.

Am Freitag hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Der Bundestag hat es zuvor, ohne Debatte, mit den Stimmen von CDU, SPD und AfD verabschiedet.

Der Hintergrund dafür war die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes zu einer genauen Regelung im Gesetz, nachdem ein Polizeibeamter aufgrund eines rechtsextremen Tattoos entlassen wurde.

Wir finden es richtig, dass Vertreter des Staates – wie es Beamte nun mal sind – keine extremistischen Tattoos haben dürfen. Es ist damit auch noch niemand seinen Job los, wenn Tattoos, Piercing und Co. zu sehen sind, dennoch könnte das neue Gesetz vielen Beschäftigten im Verbeamtungsprozess zum Verhängnis werden.

Doch was hat sich der Gesetzgeber eigentlich dabei gedacht und wieso wurde eine Rechtsgrundlage überhaupt gefordert?

Beamte geben vor der Verbeamtung einen Schwur ab, dass sie das Recht achten werden und gegen jede Gerechtigkeit üben werden (vgl. §47 LBG). Ähnlich wie beim Richter erwartet man dabei also vor allem Neutralität den Bürgern gegenüber um diese Gerechtigkeit ausüben zu können.

Außerdem ist der Beamtenstatus einer Person durch das Gesetz geschützt und entsprechend müssen Gründe für eine Enthebung aus dem Beamtentum genau im Gesetz festgehalten werden.

Es macht also durchaus Sinn ein Gesetz zu verabschieden, um die Entlassungen wie die des Polizisten mit dem rechtsextremen Tattoo, sicherstellen zu können.

Jedoch folgt aus diesem Gesetz, in seiner aktuellen Form, mehr als nur ein Verbot für extremistische Symbolik.

Besonders kritisch zu sehen ist die Formulierung:

„Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen.“ (So sollen Die neuen § 61 II BBG und § 34 II BeamtStG lauten)

Was genau gehört zu weltanschaulich konnotierten Merkmalen? Kann ein Engelsflügel Tattoo schon als religiöses Merkmal gedeutet werden? Steht das Piercing für eine gewisse Weltanschauung?

Bedeutet das Tragen eines Kopftuchs, dass ich keine neutralen Entscheidungen treffen kann?

So wie das Gesetz zurzeit formuliert ist, bietet es schlichtweg zu viel Spielraum, der gegen Beamte genutzt werden kann und bereits genutzt wird.

Umso diffuser wird das Gesetz auch dadurch, dass der Anfangs erwähnte Schwur, den Beamte ablegen,  im Original den Satz „So wahr mir Gott helfe“ enthält – eine Formulierung, die freiwillig ist. Jedoch müssten nach dem neuen Gesetz Personen, die sich dazu entscheiden die religiöse Formulierung zu nutzen, ebenfalls als nicht-neutral eingestuft werden.

Aus unserer Sicht ist das eine klare Ausgrenzung von Personen, die sich nicht dem Christentum zugehörig fühlen und eine Eingrenzung von Grundrechten. Allen voran stellt das Gesetz einen Rückschritt auf dem Weg zur Akzeptanz, Vielfalt und körperlichen Selbstbestimmung dar!