Vereinsordnungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Kreisverband trägt den Namen „Junge Liberale Rems-Murr“.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Weinstadt.

(3) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Rems-Murr-Kreises

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Ziel

(1) Bei den Jungen Liberalen Rems-Murr haben sich junge Menschen zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus aus der Sicht der jüngeren Generation weiterzuentwickeln und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

(2) Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen zu ermöglichen. Er greift vor allem die Interessen und die Probleme junger Menschen auf und tritt für die unveräußerlichen Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, die soziale Marktwirtschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse der kommenden Generationen stets berücksichtigt ein.

§ 3. Form, Fristen

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen, Mitteilungen, die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen, nach dieser Satzung, genügt Schriftform (Brief, Telefax) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Anträge zur Änderung der Kreissatzung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Dies kann entweder durch den Verweis auf einen Online-Dienst geschehen, unter welcher der Antragstext abrufbar ist, oder durch die Versendung des Antragstextes zusammen mit der Einladung.

(3) Geheime Wahlen werden mit durchnummerierten Stimmzetteln durchgeführt.

§ 4. Gliederung

(1) Der Kreisverband ist eine Untergliederung der Jungen Liberale Landesverband Baden-Württemberg gemäß §12 der Landessatzung und der Jungen Liberalen Bezirksverband Nordwürttemberg gemäß §6 der Bezirkssatzung.

(2) Im erweiterten Bezirksvorstand wird der Kreisverband vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

II. Mitgliedschaft

§ 5. Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation der Jungen Liberalen oder FDP ist und die Grundsätze des Verbandes anerkennt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt schriftlich.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Tag der Vorstandsentscheidung gilt als Beginn der Mitgliedschaft. Über die ablehnende Entscheidung wird der Antragsteller schriftlich informiert.

(4) Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft nach Abs. 1 nicht erfüllt oder in seiner Person ein Grund für einen Ausschluss gemäß §3a Absatz 2 der Bundessatzung vorliegt. Ansonsten ist dem Antrag stattzugeben

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes besitzt das aktive und passive Wahlrecht zu jedem Amt und jeder Funktion im Kreisverband. Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung setzt eine Beitragsentrichtung bis zum Ende des vorletzten Quartals voraus.

(2) Jedes Mitglied wird zu den Veranstaltungen des Kreisverbandes eingeladen. Die Mitglieder werden vom Kreisvorstand angemessen über alle Aktivitäten im Kreisverband informiert.

(3) Jedes Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner Erreichbarkeit unverzüglich zu melden.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck und das Ziel des Kreisverbandes zu fördern. Es hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten.

(5) Jedes Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnung.

§ 7. Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erklärten Austritt, durch
Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, durch
Ausschluss oder durch Tod.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit, ohne dass eine
weitere Wahl in ein Amt zulässig ist.

(3) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr nicht nach und ist das Mitglied zweimal, davon einmal in schriftlicher Form innerhalb einer Fristsetzung von zwei Wochen gemahnt und dabei auf die Folgen nicht erbrachter Beitragszahlungen hingewiesen worden, so kann die Mitgliederversammlung das Mitglied auf Antrag des Vorstandes ausschließen.

§ 8. Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen, durch den Vorstand, angeboten werden, die sich im Kreisverband in der Vergangenheit engagiert haben und seine Grundsätze anerkennen.

(2) Über die Aufnahme eines Ehrenmitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) § 6 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft ist mit keinen Beträgen verbunden

(5) Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß § 7 sind auf Ehrenmitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die Ehrenmitgliedschaft durch textliche Mitteilung eine der beiden Parteien.

§ 9. Fördermitgliedschaft

(1) Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen angeboten werden, welche die Grundsätze und die Satzung des Kreisverbands anerkennen.

(2) § 6 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der Fördermitgliedschaft nicht verbunden.

(3) Die Höhe der Beiträge bestimmt das Fördermitglied.

(4) Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß § 7 sind auf Fördermitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die Fördermitgliedschaft durch textliche Mitteilung eine der beiden Parteien oder Unterlassen der Zahlung.

III. Organe und Gremien des Kreisverbandes

§ 10. Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 11. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie hat das Recht, alle Angelegenheiten an sich zu ziehen und Kreisvorstandsbeschlüsse rückwirkend aufzuheben.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  2. Die Beratung und Beschlussfassung über den Bericht des Kreisvorstandes und der Kassenprüfer, sowie die politische und finanzielle Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus das Recht auf Unterrichtung durch den Kreisvorstand, die Delegierten und die Mandatsträger.
  4. Die Neuwahl oder Abwahl des Kreisvorstandes, der Zählkommission, der Kassenprüfer und der Versammlungsleitung.
  5. Die Wahl des Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress der Jungen Liberalen Baden-Württemberg gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung der Jungen Liberalen Nordwürttemberg.
  6. Beschlüsse zur Geschäftsordnung, Wahlordnung, Beitragsordnung und zu den Grundsätzen des Kreisverbandes.
  7. Beschlüsse zur Satzungsänderung.
  8. 8. Auflösung des Kreisverbandes.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. Mindestens einmal jährlich
  2.  Auf Antrag des Vorstandes
  3. Innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. Diese Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:

  1. Eröffnung,
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  3. Bestimmung der Versammlungsleitung,
  4. Festlegung der Tagesordnung,
  5. Bestimmung eines Protokollanten,
  6. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  7. Änderungen dieser Satzung und Beitragsordnung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn diese Satzung nichts anderes vorsieht. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds geheim durch Stimmzettel. Vorstandswahlen erfolgen immer geheim.

(7) Die Mitgliederversammlung verfährt nach der Geschäftsordnung des Landesverbandes. Ergänzend ist die Geschäftsordnung des deutschen Bundestages heranzuziehen. Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 12. Kreisvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem Kreisvorsitzenden,
  2. dem Schatzmeister,
  3. den stellvertretenden Vorsitzenden für
    a. Organisation
    b. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    c. Programmatik
  4. Sowie bis zu vier Beisitzern, deren Geschäftsbereiche jeweils vom Vorstand festgelegt werden.

(2) Vor der Wahl des ersten stellvertretenden Vorsitzenden kann die Kreismitgliederversammlung beschließen, weniger als drei, aber mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Die oben genannten Aufgabenbereiche werden daraufhin im geschäftsführenden Kreisvorstand verteilt.

(3) Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Kreisverbandes zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisvorstandes ernennen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(6) Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten vor Ablauf der Wahlperiode vom Amt abberufen.

(7) Treten der Kreisvorsitzende oder der Schatzmeister zurück, so sind die unbesetzten Vorstandsposten innerhalb von sechs Wochen auf einer Kreismitgliederversammlung durch Wahl wieder zu besetzen. Gleiches gilt, wenn der geschäftsführenden Kreisvorstand aus weniger als drei Vorstands mitgliedern besteht. Bis zur Neuwahl werden die freien Ämter kommissarisch vom geschäftsführenden Kreisvorstand übernommen. Tritt der Vorsitzende oder der gesamte Vorstand zurück, somuss der gesamte Vorstand neu gewählt werden. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

 (8) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er bestimmt die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Kreisjugendring (KJR) und Ring Politischer Jugend (RPJ). Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung für das Amtsjahr geben. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(9) Der Vorsitzende und Schatzmeister vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich als Einzelperson. Bei deren Verhinderung werden ihre Aufgaben von einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden übernommen.

(10) Der Vorsitzende und Schatzmeister vertreten den Vorstand und den Kreisverband gegenüber der Bank.

 (11) Der Vorsitzende und Schatzmeister müssen bei der Wahl voll geschäftsfähig sein.

IV. Sonstige Vorschriften

§ 13. Finanzen

(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt, die von einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Diese ist für alle Mitglieder des Kreisverbandes bindend. In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen machen.

(3) Der Schatzmeister hat den Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Die Kassenprüfer haben am Ende der Amtszeit die Kassenführung zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Der Vorstand beschließt alle Rechtsgeschäfte. Diese müssen satzungsgemäße Ziele und Zwecke erfüllen. Rechtsgeschäfte bis zu 50 € können der
Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam und einstimmig tätigen.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder für den Kreisverband sind ehrenamtlich. Über Auslagenersatz beschließt der Vorstand.

§ 14. Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Eine Satzungsänderung ist mit der Einladung anzukündigen.

§ 15. Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Antrag auf Auflösung muss sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugehen.

(2) Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb von acht Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zu übergeben.

§ 16. Schlussbestimmungen

(1) Für alle rechtlich relevanten Vorgänge innerhalb des Kreisverbandes gilt die Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg

(2) Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Diese Satzung tritt am 04.11.2021 nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

>zu unserer aktuellen Satzung als PDF

§1 Bindung

Die Beitragsordnung ist gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend.

§2 Beitragshöhe

Die Höhe der Jahresbeitragssätze richtet sich nach folgendem Schlüssel:

(1) Mitglieder unter 18 Jahren: 12,- EUR

(2) Mitglieder zwischen 18 und 25 Jahren: 24,- EUR

(3) Mitglieder zwischen 26 und 35 Jahren: 36,- EUR

§3 Beitragszahlung

(1) Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung, für den gesamten eingeforderten Zeitraum, zu bezahlen. Dies erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung.

(2) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung.

(3) Für notwendige Mahnungen wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,50 EUR je Mahnung erhoben.

§4 Teilbeträge

Mitglieder, die während des Jahres beitreten, zahlen ihren Beitrag anteilsmäßig ab dem Quartal des Eintritts. § 3 der Beitragsordnung gilt entsprechend.

§5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 04.11.2021 nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

>Hier kannst du unsere aktuelle Beitragsordnung lesen