Satzung

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Satzung-JuLis-Rems-Murr

title: Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Rems-Murr

# Allgemeine Bestimmungen

## Name, Sitz, Geschäftsjahr {#subsec: Allgemein}

1.  Der Kreisverband trägt den Namen \”Junge Liberale Rems-Murr\”.

2.  Der Kreisverband hat seinen Sitz in Weinstadt.

3.  Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Rems-Murr-Kreises.

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

## Zweck und Ziel {#subsec: Zweck}

1.  Bei den Jungen Liberalen Rems-Murr haben sich junge Menschen zu

    einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des

    politischen Liberalismus aus der Sicht der jüngeren Generation

    weiterzuentwickeln und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

2.  Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe, die größtmögliche

    Freiheit, Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung für den

    Einzelnen zu ermöglichen. Er greift vor allem die Interessen und die

    Probleme junger Menschen auf und tritt für die unveräußerlichen

    Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, die soziale

    Marktwirtschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse der

    kommenden Generationen stets berücksichtigt ein.

## Form, Fristen {#subsec: Form, Fristen}

1.  Für die Abgabe aller Erklärungen, Mitteilungen, die Einladung zu

    Versammlungen und Sitzungen, nach dieser Satzung, genügt Schriftform

    (Brief, Telefax) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts

    anderes bestimmt.

2.  Anträge zur Änderung der Kreissatzung müssen den Mitgliedern mit der

    Einladung zur Kreismitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

    Dies kann entweder durch den Verweis auf einen Online-Dienst

    geschehen, unter welcher der Antragstext abrufbar ist, oder durch

    die Versendung des Antragstextes zusammen mit der Einladung.

3.  Geheime Wahlen werden mit durchnummerierten Stimmzetteln

    durchgeführt.

## Gliederung {#subsec: Gliederung}

1.  Der Kreisverband ist eine Untergliederung der Jungen Liberale

    Landesverband Baden-Württemberg gemäß §12 der Landessatzung und der

    Jungen Liberalen Bezirksverband Nordwürttemberg gemäß §6 der

    Bezirkssatzung.

2.  Im erweiterten Bezirksvorstand wird der Kreisverband vom

    Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm

    beauftragten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

# Mitgliedschaft

## Voraussetzungen der Mitgliedschaft {#subsec: Mitgliedschaft}

1.  []{#it: Voraussetzung label=”it: Voraussetzung”} Mitglied der Jungen

    Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35.

    Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch

    konkurrierenden Organisation der Jungen Liberalen oder FDP ist und

    die Grundsätze des Verbandes anerkennt.

2.  Der Antrag auf Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt schriftlich.

3.  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Tag der

    Vorstandsentscheidung gilt als Beginn der Mitgliedschaft. Über die

    ablehnende Entscheidung wird der Antragsteller schriftlich

    informiert.

4.  Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine

    Voraussetzung für die Mitgliedschaft nach

    Abs. [\[it: Voraussetzung\]](#it: Voraussetzung){reference-type=”ref”

    reference=”it: Voraussetzung”} nicht erfüllt oder in seiner Person

    ein Grund für einen Ausschluss gemäß §3a Absatz 2 der Bundessatzung

    vorliegt. Ansonsten ist dem Antrag stattzugeben.

## Rechte und Pflichten der Mitglieder {#subsec: Rechten und Pflichten}

1.  Jedes Mitglied des Kreisverbandes besitzt das aktive und passive

    Wahlrecht zu jedem Amt und jeder Funktion im Kreisverband. Die

    Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung setzt eine

    Beitragsentrichtung bis zum Ende des vorletzten Quartals voraus.

2.  Jedes Mitglied wird zu den Veranstaltungen des Kreisverbandes

    eingeladen. Die Mitglieder werden vom Kreisvorstand angemessen über

    alle Aktivitäten im Kreisverband informiert.

3.  Jedes Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner

    Erreichbarkeit unverzüglich zu melden.

4.  Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck und das Ziel des

    Kreisverbandes zu fördern. Es hat die Beschlüsse der

    Mitgliederversammlung einzuhalten.

5.  Jedes Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung des

    Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnung.

## Ende der Mitgliedschaft {#subsec: Ende der Mitgliedschaft}

1.  Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch

    schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erklärten

    Austritt, durch Eintritt in eine politisch konkurrierende

    Organisation oder Partei, durch Ausschluss oder durch Tod.

2.  Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein

    Amt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit, ohne

    dass eine weitere Wahl in ein Amt zulässig ist.

3.  Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von

    Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr nicht nach und ist das

    Mitglied zweimal, davon einmal in schriftlicher Form innerhalb einer

    Fristsetzung von zwei Wochen gemahnt und dabei auf die Folgen nicht

    erbrachter Beitragszahlungen hingewiesen worden, so kann die

    Mitgliederversammlung das Mitglied auf Antrag des Vorstandes

    ausschließen.

## Ehrenmitgliedschaft {#subsec: Ehrenmitgliedschaft}

1.  Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen, durch

    den Vorstand, angeboten werden, die sich im Kreisverband in der

    Vergangenheit engagiert haben und seine Grundsätze anerkennen.

2.  Über die Aufnahme eines Ehrenmitglieds entscheidet der Vorstand mit

    einfacher Mehrheit.

3.  [2.2](#subsec: Rechten und Pflichten){reference-type=”ref”

    reference=”subsec: Rechten und Pflichten”} Absatz 2 und 3 gelten

    entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der

    Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden.

4.  Die Ehrenmitgliedschaft ist mit keinen Beträgen verbunden.

5.  Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß

    [2.3](#subsec: Ende der Mitgliedschaft){reference-type=”ref”

    reference=”subsec: Ende der Mitgliedschaft”} sind auf

    Ehrenmitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die

    Ehrenmitgliedschaft durch textliche Mitteilung eine der beiden

    Parteien.

## Fördermitgliedschaft {#subsec: Fördermitgliedschaft}

1.  Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen

    angeboten werden, welche die Grundsätze und die Satzung des

    Kreisverbands anerkennen.

2.  [2.2](#subsec: Rechten und Pflichten){reference-type=”ref”

    reference=”subsec: Rechten und Pflichten”} Absatz 2 und 3 gelten

    entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der

    Fördermitgliedschaft nicht verbunden.

3.  Die Höhe der Beiträge bestimmt das Fördermitglied.

4.  Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß

    [2.3](#subsec: Ende der Mitgliedschaft){reference-type=”ref”

    reference=”subsec: Ende der Mitgliedschaft”} sind auf

    Fördermitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die

    Fördermitgliedschaft durch textliche Mitteilung eine der beiden

    Parteien oder Unterlassen der Zahlung.

# Organe und Gremien des Kreisverbandes

## Organe des Kreisverbandes {#subsec: Organe}

Die Organe des Kreisverbandes sind:

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

## Mitgliederversammlung {#subsec: Mitgliederversammlung}

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

    Sie hat das Recht, alle Angelegenheiten an sich zu ziehen und

    Kreisvorstandsbeschlüsse rückwirkend aufzuheben.

2.  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    1.  Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

    2.  Die Beratung und Beschlussfassung über den Bericht des

        Kreisvorstandes und der Kassenprüfer, sowie die politische und

        finanzielle Entlastung des Vorstandes.

    3.  Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus das Recht auf

        Unterrichtung durch den Kreisvorstand, die Delegierten und die

        Mandatsträger.

    4.  Die Neuwahl oder Abwahl des Kreisvorstandes, der Zählkommission,

        der Kassenprüfer und der Versammlungsleitung.

    5.  Die Wahl des Delegierten und Ersatzdelegierten zum

        Landeskongress der Jungen Liberalen Baden-Württemberg gemäß § 9

        Absatz 2 der Satzung der Jungen Liberalen Nordwürttemberg.

    6.  Beschlüsse zur Geschäftsordnung, Wahlordnung, Beitragsordnung

        und zu den Grundsätzen des Kreisverbandes.

    7.  Beschlüsse zur Satzungsänderung.

    8.  Auflösung des Kreisverbandes.

3.  Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

    1.  Mindestens einmal jährlich

    2.  Auf Antrag des Vorstandes

    3.  Innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von

        mindestens 1/10 der Mitglieder.

4.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einbehaltung

    einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung

    einberufen. Diese Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:

    1.  Eröffnung,

    2.  Feststellung der Beschlussfähigkeit,

    3.  Bestimmung der Versammlungsleitung,

    4.  Festlegung der Tagesordnung,

    5.  Bestimmung eines Protokollanten,

    6.  Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

    7.  Änderungen dieser Satzung und Beitragsordnung.

5.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

    einberufen wurde und mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist.

6.  Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn diese

    Satzung nichts anderes vorsieht. Abstimmungen erfolgen durch

    Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds geheim durch Stimmzettel.

    Vorstandswahlen erfolgen immer geheim.

7.  Die Mitgliederversammlung verfährt nach der Geschäftsordnung des

    Landesverbandes. Ergänzend ist die Geschäftsordnung des deutschen

    Bundestages heranzuziehen. Die Mitgliederversammlung kann sich eine

    eigene Geschäftsordnung geben.

## Kreisvorstand {#subsec: Kreisvorstand}

1.  Der Vorstand besteht aus:

    1.  Dem Kreisvorsitzenden,

    2.  dem Schatzmeister,

    3.  den stellvertretenden Vorsitzenden für

        1.  Organisation

        2.  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

        3.  Programmatik

    4.  Sowie bis zu vier Beisitzern, deren Geschäftsbereiche jeweils

        vom Vorstand festgelegt werden.

2.  Vor der Wahl des ersten stellvertretenden Vorsitzenden kann die

    Kreismitgliederversammlung beschließen, weniger als drei, aber

    mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Die oben

    genannten Aufgabenbereiche werden daraufhin im geschäftsführenden

    Kreisvorstand verteilt.

3.  Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von

    der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.

4.  Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des

    Kreisverbandes zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des

    Kreisvorstandes ernennen.

5.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung

    in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt.

6.  Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der

    Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten

    vor Ablauf der Wahlperiode vom Amt abberufen.

7.  Treten der Kreisvorsitzende oder der Schatzmeister zurück, so sind

    die unbesetzten Vorstandsposten innerhalb von sechs Wochen auf einer

    Kreismitgliederversammlung durch Wahl wieder zu besetzen. Gleiches

    gilt, wenn der geschäftsführenden Kreisvorstand aus weniger als drei

    Vorstandsmitgliedern besteht. Bis zur Neuwahl werden die freien

    Ämter kommissarisch vom geschäftsführenden Kreisvorstand übernommen.

    Tritt der Vorsitzende oder der gesamte Vorstand zurück, so muss der

    gesamte Vorstand neu gewählt werden. Der alte Vorstand bleibt bis

    zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

8.  Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und

    erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

    Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er bestimmt die Delegierten und

    Ersatzdelegierten zum Kreisjugendring (KJR) und Ring Politischer

    Jugend (RPJ). Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung für das

    Amtsjahr geben. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der

    stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

9.  Der Vorsitzende und Schatzmeister vertreten den Verband gerichtlich

    und außergerichtlich als Einzelperson. Bei deren Verhinderung werden

    ihre Aufgaben von einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden

    übernommen.

10. Der Vorsitzende und Schatzmeister vertreten den Vorstand und den

    Kreisverband gegenüber der Bank.

11. Der Vorsitzende und Schatzmeister müssen bei der Wahl voll

    geschäftsfähig sein.

# Sonstige Vorschriften

## Finanzen {#subsec: Finanzen}

1.  Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden,

    Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht.

2.  Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt, die von einer

    einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

    Diese ist für alle Mitglieder des Kreisverbandes bindend. In

    begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen

    machen.

3.  Der Schatzmeister hat den Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht

    der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4.  Die Kassenprüfer haben am Ende der Amtszeit die Kassenführung zu

    prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

5.  Der Vorstand beschließt alle Rechtsgeschäfte. Diese müssen

    satzungsgemäße Ziele und Zwecke erfüllen. Rechtsgeschäfte bis zu 50

    € können der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam und

    einstimmig tätigen.

6.  Die Tätigkeit der Mitglieder für den Kreisverband sind ehrenamtlich.

    Über Auslagenersatz beschließt der Vorstand.

## Satzungsänderung {#subsec: Satzungsänderung}

1.  Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen

    Stimmen auf einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen

    Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.  Eine Satzungsänderung ist mit der Einladung anzukündigen.

## Auflösung {#subsec: Auflösung}

1.  Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt nur mit einer 3/4-Mehrheit

    der abgegebenen Stimmen bei einer ordnungsgemäß einberufenen

    Mitgliederversammlung, bei der mindestens 1/3 der ordentlichen

    Mitglieder anwesend sind. Der Antrag auf Auflösung muss sechs Wochen

    vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugehen.

2.  Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so

    ist innerhalb von acht Wochen erneut eine Mitgliederversammlung

    einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden

    Mitglieder beschlussfähig ist.

3.  Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes ist nach Erfüllung aller

    Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Landesverband der

    Jungen Liberalen Baden-Württemberg zu übergeben.

## Schlussbestimmungen {#subsec: Schlussbestimmungen}

1.  Für alle rechtlich relevanten Vorgänge innerhalb des Kreisverbandes

    gilt die Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.

2.  Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht

    verstoßen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen

    Bestimmungen nicht berührt.

3.  Diese Satzung tritt am 04.11.2021  nach Beschluss der

    Mitgliederversammlung in Kraft.

# Änderungen {#änderungen .unnumbered}

–   Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 4.

    November 2021 neu gefasst.