Hier kannst du unsere aktuelle Satzung lesen:
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title: Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Rems-Murr
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# Allgemeine Bestimmungen
## Name, Sitz, Geschäftsjahr {#subsec: Allgemein}
1. Der Kreisverband trägt den Namen \”Junge Liberale Rems-Murr\”.
2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Weinstadt.
3. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Rems-Murr-Kreises.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## Zweck und Ziel {#subsec: Zweck}
1. Bei den Jungen Liberalen Rems-Murr haben sich junge Menschen zu
einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des
politischen Liberalismus aus der Sicht der jüngeren Generation
weiterzuentwickeln und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
2. Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe, die größtmögliche
Freiheit, Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung für den
Einzelnen zu ermöglichen. Er greift vor allem die Interessen und die
Probleme junger Menschen auf und tritt für die unveräußerlichen
Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, die soziale
Marktwirtschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse der
kommenden Generationen stets berücksichtigt ein.
## Form, Fristen {#subsec: Form, Fristen}
1. Für die Abgabe aller Erklärungen, Mitteilungen, die Einladung zu
Versammlungen und Sitzungen, nach dieser Satzung, genügt Schriftform
(Brief, Telefax) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
2. Anträge zur Änderung der Kreissatzung müssen den Mitgliedern mit der
Einladung zur Kreismitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
Dies kann entweder durch den Verweis auf einen Online-Dienst
geschehen, unter welcher der Antragstext abrufbar ist, oder durch
die Versendung des Antragstextes zusammen mit der Einladung.
3. Geheime Wahlen werden mit durchnummerierten Stimmzetteln
durchgeführt.
## Gliederung {#subsec: Gliederung}
1. Der Kreisverband ist eine Untergliederung der Jungen Liberale
Landesverband Baden-Württemberg gemäß §12 der Landessatzung und der
Jungen Liberalen Bezirksverband Nordwürttemberg gemäß §6 der
Bezirkssatzung.
2. Im erweiterten Bezirksvorstand wird der Kreisverband vom
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm
beauftragten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
# Mitgliedschaft
## Voraussetzungen der Mitgliedschaft {#subsec: Mitgliedschaft}
1. []{#it: Voraussetzung label=”it: Voraussetzung”} Mitglied der Jungen
Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch
konkurrierenden Organisation der Jungen Liberalen oder FDP ist und
die Grundsätze des Verbandes anerkennt.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt schriftlich.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Tag der
Vorstandsentscheidung gilt als Beginn der Mitgliedschaft. Über die
ablehnende Entscheidung wird der Antragsteller schriftlich
informiert.
4. Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine
Voraussetzung für die Mitgliedschaft nach
Abs. [\[it: Voraussetzung\]](#it: Voraussetzung){reference-type=”ref”
reference=”it: Voraussetzung”} nicht erfüllt oder in seiner Person
ein Grund für einen Ausschluss gemäß §3a Absatz 2 der Bundessatzung
vorliegt. Ansonsten ist dem Antrag stattzugeben.
## Rechte und Pflichten der Mitglieder {#subsec: Rechten und Pflichten}
1. Jedes Mitglied des Kreisverbandes besitzt das aktive und passive
Wahlrecht zu jedem Amt und jeder Funktion im Kreisverband. Die
Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung setzt eine
Beitragsentrichtung bis zum Ende des vorletzten Quartals voraus.
2. Jedes Mitglied wird zu den Veranstaltungen des Kreisverbandes
eingeladen. Die Mitglieder werden vom Kreisvorstand angemessen über
alle Aktivitäten im Kreisverband informiert.
3. Jedes Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner
Erreichbarkeit unverzüglich zu melden.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck und das Ziel des
Kreisverbandes zu fördern. Es hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung einzuhalten.
5. Jedes Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnung.
## Ende der Mitgliedschaft {#subsec: Ende der Mitgliedschaft}
1. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch
schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erklärten
Austritt, durch Eintritt in eine politisch konkurrierende
Organisation oder Partei, durch Ausschluss oder durch Tod.
2. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein
Amt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit, ohne
dass eine weitere Wahl in ein Amt zulässig ist.
3. Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr nicht nach und ist das
Mitglied zweimal, davon einmal in schriftlicher Form innerhalb einer
Fristsetzung von zwei Wochen gemahnt und dabei auf die Folgen nicht
erbrachter Beitragszahlungen hingewiesen worden, so kann die
Mitgliederversammlung das Mitglied auf Antrag des Vorstandes
ausschließen.
## Ehrenmitgliedschaft {#subsec: Ehrenmitgliedschaft}
1. Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen, durch
den Vorstand, angeboten werden, die sich im Kreisverband in der
Vergangenheit engagiert haben und seine Grundsätze anerkennen.
2. Über die Aufnahme eines Ehrenmitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
3. [2.2](#subsec: Rechten und Pflichten){reference-type=”ref”
reference=”subsec: Rechten und Pflichten”} Absatz 2 und 3 gelten
entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der
Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden.
4. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit keinen Beträgen verbunden.
5. Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß
[2.3](#subsec: Ende der Mitgliedschaft){reference-type=”ref”
reference=”subsec: Ende der Mitgliedschaft”} sind auf
Ehrenmitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die
Ehrenmitgliedschaft durch textliche Mitteilung eine der beiden
Parteien.
## Fördermitgliedschaft {#subsec: Fördermitgliedschaft}
1. Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen
angeboten werden, welche die Grundsätze und die Satzung des
Kreisverbands anerkennen.
2. [2.2](#subsec: Rechten und Pflichten){reference-type=”ref”
reference=”subsec: Rechten und Pflichten”} Absatz 2 und 3 gelten
entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der
Fördermitgliedschaft nicht verbunden.
3. Die Höhe der Beiträge bestimmt das Fördermitglied.
4. Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß
[2.3](#subsec: Ende der Mitgliedschaft){reference-type=”ref”
reference=”subsec: Ende der Mitgliedschaft”} sind auf
Fördermitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die
Fördermitgliedschaft durch textliche Mitteilung eine der beiden
Parteien oder Unterlassen der Zahlung.
# Organe und Gremien des Kreisverbandes
## Organe des Kreisverbandes {#subsec: Organe}
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
## Mitgliederversammlung {#subsec: Mitgliederversammlung}
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
Sie hat das Recht, alle Angelegenheiten an sich zu ziehen und
Kreisvorstandsbeschlüsse rückwirkend aufzuheben.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
2. Die Beratung und Beschlussfassung über den Bericht des
Kreisvorstandes und der Kassenprüfer, sowie die politische und
finanzielle Entlastung des Vorstandes.
3. Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus das Recht auf
Unterrichtung durch den Kreisvorstand, die Delegierten und die
Mandatsträger.
4. Die Neuwahl oder Abwahl des Kreisvorstandes, der Zählkommission,
der Kassenprüfer und der Versammlungsleitung.
5. Die Wahl des Delegierten und Ersatzdelegierten zum
Landeskongress der Jungen Liberalen Baden-Württemberg gemäß § 9
Absatz 2 der Satzung der Jungen Liberalen Nordwürttemberg.
6. Beschlüsse zur Geschäftsordnung, Wahlordnung, Beitragsordnung
und zu den Grundsätzen des Kreisverbandes.
7. Beschlüsse zur Satzungsänderung.
8. Auflösung des Kreisverbandes.
3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
1. Mindestens einmal jährlich
2. Auf Antrag des Vorstandes
3. Innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von
mindestens 1/10 der Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einbehaltung
einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung
einberufen. Diese Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:
1. Eröffnung,
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
3. Bestimmung der Versammlungsleitung,
4. Festlegung der Tagesordnung,
5. Bestimmung eines Protokollanten,
6. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
7. Änderungen dieser Satzung und Beitragsordnung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist.
6. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn diese
Satzung nichts anderes vorsieht. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds geheim durch Stimmzettel.
Vorstandswahlen erfolgen immer geheim.
7. Die Mitgliederversammlung verfährt nach der Geschäftsordnung des
Landesverbandes. Ergänzend ist die Geschäftsordnung des deutschen
Bundestages heranzuziehen. Die Mitgliederversammlung kann sich eine
eigene Geschäftsordnung geben.
## Kreisvorstand {#subsec: Kreisvorstand}
1. Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Kreisvorsitzenden,
2. dem Schatzmeister,
3. den stellvertretenden Vorsitzenden für
1. Organisation
2. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
3. Programmatik
4. Sowie bis zu vier Beisitzern, deren Geschäftsbereiche jeweils
vom Vorstand festgelegt werden.
2. Vor der Wahl des ersten stellvertretenden Vorsitzenden kann die
Kreismitgliederversammlung beschließen, weniger als drei, aber
mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Die oben
genannten Aufgabenbereiche werden daraufhin im geschäftsführenden
Kreisvorstand verteilt.
3. Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von
der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.
4. Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des
Kreisverbandes zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des
Kreisvorstandes ernennen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt.
6. Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten
vor Ablauf der Wahlperiode vom Amt abberufen.
7. Treten der Kreisvorsitzende oder der Schatzmeister zurück, so sind
die unbesetzten Vorstandsposten innerhalb von sechs Wochen auf einer
Kreismitgliederversammlung durch Wahl wieder zu besetzen. Gleiches
gilt, wenn der geschäftsführenden Kreisvorstand aus weniger als drei
Vorstandsmitgliedern besteht. Bis zur Neuwahl werden die freien
Ämter kommissarisch vom geschäftsführenden Kreisvorstand übernommen.
Tritt der Vorsitzende oder der gesamte Vorstand zurück, so muss der
gesamte Vorstand neu gewählt werden. Der alte Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
8. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er bestimmt die Delegierten und
Ersatzdelegierten zum Kreisjugendring (KJR) und Ring Politischer
Jugend (RPJ). Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung für das
Amtsjahr geben. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
9. Der Vorsitzende und Schatzmeister vertreten den Verband gerichtlich
und außergerichtlich als Einzelperson. Bei deren Verhinderung werden
ihre Aufgaben von einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
übernommen.
10. Der Vorsitzende und Schatzmeister vertreten den Vorstand und den
Kreisverband gegenüber der Bank.
11. Der Vorsitzende und Schatzmeister müssen bei der Wahl voll
geschäftsfähig sein.
# Sonstige Vorschriften
## Finanzen {#subsec: Finanzen}
1. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden,
Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht.
2. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt, die von einer
einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
Diese ist für alle Mitglieder des Kreisverbandes bindend. In
begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen
machen.
3. Der Schatzmeister hat den Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
4. Die Kassenprüfer haben am Ende der Amtszeit die Kassenführung zu
prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Der Vorstand beschließt alle Rechtsgeschäfte. Diese müssen
satzungsgemäße Ziele und Zwecke erfüllen. Rechtsgeschäfte bis zu 50
€ können der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam und
einstimmig tätigen.
6. Die Tätigkeit der Mitglieder für den Kreisverband sind ehrenamtlich.
Über Auslagenersatz beschließt der Vorstand.
## Satzungsänderung {#subsec: Satzungsänderung}
1. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Eine Satzungsänderung ist mit der Einladung anzukündigen.
## Auflösung {#subsec: Auflösung}
1. Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt nur mit einer 3/4-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen bei einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung, bei der mindestens 1/3 der ordentlichen
Mitglieder anwesend sind. Der Antrag auf Auflösung muss sechs Wochen
vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugehen.
2. Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so
ist innerhalb von acht Wochen erneut eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes ist nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Landesverband der
Jungen Liberalen Baden-Württemberg zu übergeben.
## Schlussbestimmungen {#subsec: Schlussbestimmungen}
1. Für alle rechtlich relevanten Vorgänge innerhalb des Kreisverbandes
gilt die Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.
2. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht
verstoßen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
3. Diese Satzung tritt am 04.11.2021 nach Beschluss der
Mitgliederversammlung in Kraft.
# Änderungen {#änderungen .unnumbered}
– Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 4.
November 2021 neu gefasst.